(9c) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese R
ichtlinie nicht auf Anlagen anzuwenden, die unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU für Schadstoffe fallen, für die
Emissionsgrenzwerte gemäß dieser Richtlinie gelten, wenn diese Emissionsgrenzwerte die in Anhang II
dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um Anlagen, die Brennstoffe in Mineralöl- und Gasraffinerien oder in in der Zellstofferzeugung verwendeten Ablaugekesseln ve
...[+++]rfeuern.