1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Abfälle Verfahren unterzogen werden, nachstehend als „Verwertungsverfahren“ bezeichnet, in deren E
rgebnis die Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, so dass andere
Ressourcen, die für diesen Zweck eingesetzt worden wären, innerhalb
oder außerhalb der Anlage ersetzt werden, oder die Abfälle für einen solchen Verwendungs
zweck ...[+++] aufbereitet werden.