Das Ziel der Wahrung des Gleichgewichts der Gemeinschaften, das im Rahmen der angefoc
htenen Bestimmungen angestrebt wird und an das der Staatssekretär für die Staatsr
eform erinnert hat, kann es rechtfertigen, dass zwischen den Friedensgerichten und den Polizeigerichten ein Unterschied gemacht
wird - ebenso wie der Unterschied, der im vorliegenden Fall durch die klagende Partei angeprangert
wird -, unter der Bedingung, dass die somit ergriffenen Maßnahmen nicht unverhältnis
...[+++]mäßig sind.