« Auch wenn angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber allgemein eine Reihe von Fällen bestimmt, in denen davon ausgegangen
werden kann, dass ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit oder die Ordnung
in den Gefängnissen besteht, und in denen grundsätzlich eine Körperdurchsuchung stattfinden kann, muss folglich dabei wohl, und bestimmt, wenn es sich um sehr weite Kategorien handelt, ein Spielraum bestehen für eine Beurteilung in concreto, die dazu führt, dass von der Körperdurchsuchung abgesehe
...[+++]n wird, wenn eindeutig keine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Sicherheit besteht.