« Die Bürgschaft der Region, die sich auf Anleihen bezieht, deren Inhaber das Kreditinstitut ist, oder die den Bestimmungen von
Artikel 2 1° gemäss einer Einrichtung für die Anlage von Schuldforderungen abgetreten worden sind, wird entzogen, wenn dem
Kreditinstitut die Anerkennung zurückgenommen wird, ausser wenn diese Anleihen einem anderen anerkannten Kreditinstitut abgetreten werden, oder wenn sie im Falle eine
r Abtretung an eine Einrichtung für die A ...[+++]nlage von Schuldforderungen durch ein anderes anerkanntes Kreditinstitut verwaltet werden ».