(7) Die Wahrscheinlichkeit, daß derartige effizienzs
teigernde Wirkungen stärker ins Gewicht fallen als
wettbewerbsschädliche Wirkungen, die von Beschränkungen in vertikalen Vereinbarungen verursacht werden, hängt von der Marktmacht der beteiligten Unternehmen und somit von dem Ausmaß ab, in dem diese Unterne
hmen dem Wettbewerb anderer Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen ausgesetzt sind, die von den Käufern aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Ver
...[+++]wendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.