Dies sollte nicht verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufenthaltsberechtigt sind und rechtmäßig dort arbeit
en und die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, für die Zeit ihrer Entsendung in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, für die die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstlei
stungen nicht gilt, weiterhin ...[+++] wie die Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats behandelt werden .