Da Artikel 322 des Zivilgesetzbuches davon ausgehe, dass das Rec
ht des Vaters einem anderen Recht weichen müsse - nämlich dem Recht des Kindes, keine Abstammung auferlegt zu bekommen, mit der es nicht einverstanden sei oder die gegen seine Interessen verstosse, wenn es noch nicht
das Alter erreicht habe, in dem es seine Meinung äussern könne, a fortiori wenn das betroffene Kind einen Vater habe -, müsse man es
um seine Zustimmung fragen oder sein Interesse ...[+++] bei der Feststellung einer anderen Abstammung berücksichtigen.