Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats legt die von einer zustän
digen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen, die gemäß Artikel 29 als vertraulich eingestuft sind, nur dann gegenüber einer Auf
sichtsbehörde eines Drittlandes offen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, von der die Informationen übermittelt wurden, und die Informationen lediglich zu den Zwecken offen gelegt werden, für die die zuständige Behörde gegebenenfalls ihr
...[+++]e Zustimmung erteilt hat.