In der Erwägung, dass in Artikel 37, § 2 des vorgenannten Erlasses bestimmt wird, das
s die Anwendung von anderen Desinfektionstechniken als Chlor sowie die Ver
wendung von anderen Chemikalien oder Behandlungen als denjenigen, die in diesem Artikel bestimmt werden, Gegenstand von zusätzlichen Bestimmungen sein muss; dass dieser Mechanismu
s jedoch nicht mehr verwendet werden kann; dass demnach vorgeschlagen wird, dass die Schwimmbäd
...[+++]er, die kein Chlor verwenden, der Klasse 2 zugeordnet werden, und die Rubrik 92.61.01.01 geteilt wird; dass die integrale Bedingung darüber hinaus auf formelle Weise geändert werden muss (Artikel 13);