Ist in den Rechtsvorschriften eines Mit
gliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder des Zusammentreffens sol
cher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschr
iften eines anderen Mitgliedstaats erworben ...[+++] wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.