b) wird folgender Absatz angefügt:"Wein mit Ursprung in Tunesien, der die Bezeichnung eines Weins mit kontrollierter Ursprung
sbezeichnung trägt, muss von einer Bescheinigung, aus der der Ursprung hervorgeht und die dem Muster im Präferenzabkommen entspricht, oder vom Dokument V I 1 oder V I 2 begleitet sein, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 über die Be
scheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und
...[+++] Traubenmost vorzulegen sind, mit Anmerkungen versehen ist".