Gemäß den in B.21.2 zitier
ten Vorarbeiten ist unter den in Artikel 157bis der Verfassung angeführten wesentlichen Bestandteilen unter anderem « die Beibehaltun
g des territorialen Amtsbereichs der zwei Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks Brüssel, so wie es im Gesetz festgelegt ist, nämlich, dass die Staatsanwaltschaft in eine Staatsanwaltschaft von Brüssel, die für das Gebiet der 19 Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt zuständig ist, und eine Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, die für das Gebiet von Halle-Vilvoorde zuständ
...[+++]ig ist, aufgeteilt wird » zu verstehen.