(c) die Fälle, in denen, u
nd die Bedingungen, unter denen das entsprechend qualifizierte und ausgebildete Personal von Schlachtbetrieben, das unt
er der Aufsicht des amtlichen Tierarztes in einer Einheit eingesetzt wird, die getrennt und unabhängig von den Produktionseinheiten des Betriebs ist, dem amtlichen
Tierarzt bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 in Bezug auf die Erzeugung von Geflügel- und Kaninchenfleisch helfen kann, sowie die Form und Durchführung von Tests zu
...[+++]r Leistungsbewertung;