Die Regelung der zivilrechtlichen Sanktionen, die innerhalb der in B.5.3 angeführten Grenzen infolge der angefochtenen Bestimmungen auf Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche Mandatsträger in der Ausübung ihres
Berufes oder ihres Amtes anwendbar gemacht werden, hat zur Folge, dass die Betroffenen verpflichtet sind, den Verbrauchern den Betrag zurückzuzahlen, den sie unter Verletzung der Verpf
lichtungen erhalten haben, die den Ersteren durch die Artikel 5, 6 und 7 des Gesetze
...[+++]s vom 20. Dezember 2002 auferlegt werden.