Nach Erfahrung der Kommission sollte davon ausgegangen werden, dass Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die D
ienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und/oder den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen, sofern der Beihilfebetrag, den das begünstigte Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von D
ienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erhält, über einen Zeitraum vo
n drei Steuerjahren ...[+++]insgesamt 500 000 EUR nicht übersteigt.