(a) Die Regelung gilt nur für bestimmte Kategorien von Fahrgästen, insbesondere für Auszubildende, Schüler und Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Artikel 3 Buchstabe j), s
ofern sie durch die allgemeine Vorschrift oder das Kriterium Tarife begrenzt werden, oder für Verkehrsdienstleistungen, die zur Erfüllung eines gesellschaftlichen Auftrages, etwa der Bedienung weniger bevölkerter, ländlicher Regionen, beitragen, oder sie
gilt allgemein, sofern sie der Harmonisierung von Tarifen zur Integration verschied
...[+++]ener Verkehrsdienste im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchst. c) dient, und