b) erinnert daran, dass dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zu gegebener Zeit das Übereinkommen des Europarats Nr. 108 zum Datenschutz
ersetzen muss; ist allerdings der Auffassung, dass der derzeit im
Rat erörterte Text hinter diesem Übereinkommen Nr. 108 zurückbleibt und die Gefahr birgt, dass die derzeit im Bereich des Datenschutzes bestehenden Bestimmungen aufgeweicht würden; wünscht, dass der Rahmenbeschluss einen zusätzlichen europäischen Nutzen bringt, indem ein hohes D
atenschutzniveau in ...[+++]allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird;