Obwohl sie alle in französischer Sprache beim Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge Widerspruch erhoben hätten, wobei sie darum gebeten hätten, die französische Sprache als Verfahrenssprache zu verwenden, ohne die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch zu nehmen, seien
diese Widersprüche allerdings vor einer niederländischsprachigen Kammer des Ständigen Widerspruchsausschusses festgesetzt worden. Aus diesen Festsetzungen gehe der Wille hervor, eine bestimmte Auslegung der Artikel 2 und 8 des Gesetzes vom 10. Juli 1996 durchzusetze
n; aus ihnen werde ersichtlich, dass ...[+++] die intervenierenden Parteien ein Interesse daran hätten, die Nichtigerklärung der betreffenden Bestimmungen zu erwirken.