Der Gerichtshof stellt fest, dass es, da nicht all
e außergewöhnlichen Umstände zu einer Befreiung führen, demjenigen obliegt, der sich darauf berufen möchte, den Nachweis zu führen, dass es ihm
auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen er konfrontiert war und die
...[+++]zur Annullierung des Fluges geführt haben.