(22) Um si
cherzustellen, dass allen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzniveau geboten wird, sollten
die Überstellungen auch dann ausgesetzt werden können, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat das Schutzniveau für
Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und den Zugang zum Asylverfahren, nicht den Asy
...[+++]lvorschriften der Gemeinschaft entspricht.