14. ersucht die Kommission, eine List
e mit den Namen der Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, deren Gesetzgebung ni
cht im Einklang mit allen Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie steht, und die Maßnahmen zu spezifizieren, die sie diesbezüglich ergreift; drängt die Kommission, unverzüglich im Einklang mit ihren Vorrechten in allen Fällen und in allen Mitgliedstaaten, in denen die Umsetzung oder die Anwendung der Richtlinie nicht den vom Gesetzgeber und vom Ger
ichtshof erlassenen Vorschriften ...[+++] entspricht, tätig zu werden;