Obwohl der Gesetzgeber vorschreiben konnte,
dass jede Verfahrenspartei der Kanzlei des befassten Rechtsprechungsorgans die Angaben zu einer Person, die als Zeuge aussagen sollte, übermittelt, wenn sie in ihrem Besitz ist, um deren Ladung durch die Kanzlei zu erleichtern, erweist es sich hingegen nicht als notwendig, vorzuschreiben, dass dies
e Privatangaben der anderen Partei mitgeteilt werden, wenn diese nur ein Interesse daran hat, diese Person als
Zeuge vernehmen zu lassen ...[+++].