Gemäss den ersten drei Klagegründen liege kein objektives und vernünftiges Kriterium vor, das es rechtfertige, dass manche Parteien eine Dotation der öffentlichen Hand zu verlieren drohten und andere nicht, und sei es nicht gerechtfertigt, dass eine politische Partei oder ihre Kandidaten und gewäh
lten Mandatsinhaber wegen einer feindseligen Einstellung gegenüber der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Z
usatzprotokollen zu dieser Konvention bestraft würden, während Artikel 19 der Verfassung jedem die Freihe
it gewährl ...[+++]eiste, zu allem seine Ansichten kundzutun.