Diese beiden Beispiele zeigen, dass die Organe immer noch zögern, Zugang zu Dokumenten zu gewähren, und dass sie nicht verstanden haben, dass freier Zugang zu den Dokumenten die Regel ist und dass Ausnahmen nicht automatisch erfolgen, sondern dass es notwendig ist, von Fall zu Fall
zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 14. März 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unmissverständlich klargemacht hat, dass es nicht mit der Kommission einvers
...[+++]tanden ist, die den Zugang zu Dokumenten betreffend Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag weiterhin verweigert.