In Artikel 36ter/11 des Gesetzes über den Schutz des
Privatlebens ist im Übrigen ausdrücklich vorgesehen, dass das Kontrollorgan « ein unbeschränktes Re
cht auf Zugriff auf alle Informationen und Daten [hat], die aufgrund von Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt von den Polizeidiensten
verarbeitet werden, einschließlich der in der AND, in den Basisdatenbanken und in den besonderen Datenbanken en
thaltenen ...[+++]Daten und Informationen ».