b) Die aus Börsengesellscha
ften hervorgegangen Kreditanstalten seien Opfer einer Diskriminierung, die um so willkürlicher sei, da sie genau denselben gesetzlichen und verordnungsmässige
n Status hätten wie alle anderen Kreditanstalten nach belgischem Recht, wobei eine solche Diskriminierung ausserdem gegen die Grundlagen des Gesetzes vom 23. Dezem
ber 1994 verstosse, welche die europäische Richtlinie vom 30. Mai 1994 über Einlagensic
...[+++]herungssysteme in das belgische Recht umgesetzt habe.