2° für die in der Anlage XX, Liste II aufgeführten Schadstoffe, die nicht als gefährlich erach
tet werden, und für alle anderen nicht gefährlichen nicht in dieser Anlage aufgeführten Schadstoffe, von denen nach Auffassung der Einzugsbehörde eine reale oder potenzielle Verschmutzungsgefahr ausgeht: alle erforderlichen Massnahmen
zur Begrenzung von Einträgen in das Grundwasser, um sicherzustellen, dass diese Einträge nicht zu einer Verschlechterung führen, oder signifikante und anhaltende steigen
...[+++]de Trends bei den Konzentrationen von Schadstoffen im Grundwasser bewirken.