Algerien gewährt für die Geschäftst
ätigkeit von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft, die in seinem Hoheitsgebiet nach seinen Rechtsvorschri
ften niedergelassen sind, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Zweigniede
rlassungen oder den algerischen Tochtergesellschaften oder Zw
...[+++]eigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.