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ede ständige Präsenz eines Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ist bei der Anwendung der vorliegend
en Richtlinie einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form
einer Zweigniederlassung oder Agentur angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder
einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen w
...[+++]ie eine Agentur zu handeln.