38. erinnert daran, dass der Prozess nicht einfach mit der Umsetzung des Besitzstandes abgeschlossen ist und betont, dass sowohl der Besitzstand als auch die Kriterien von Kopenhagen langfristig effektiv umgese
tzt und eingehalten werden müssen; vertritt die Auffassung, dass auch EU-Mitgliedstaaten, um die Glaubwürdigkeit der Beitrittsbedingungen aufrechtzuerhalten, hinsichtlich ihrer fortlaufenden Übereinstimmung mit den grundlegenden Werten der EU und ihrer Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf funktionierende demokratische Institutionen und Rechtsstaatlichkeit bewertet werden sollten; fordert die Kommission auf, einen detaillier
...[+++]ten Vorschlag für einen Überwachungsmechanismus auszuarbeiten, gestützt auf die Bestimmungen in Artikel 7 EUV und Artikel 258 AEUV;