Der Hof wird zu der etwaigen Diskriminierung befragt, die sich aus dieser Bestimmung ergeben würde, indem sie keinen Grund zur Unterbrechung oder Aussetzung der Frist,
innerhalb deren die administrative Geldbusse auferlegt werden müsse, vorsehe, während die in Artikel 21 des einleitenden Titels des Strafprozessgeset
zbuches festgelegte Verjährungsfrist der Strafverfolgung in den Fällen, die in den Artikeln 22 und
24 desselben Titels vorgesehen sind, unterbrochen ...[+++]oder ausgesetzt werden könne.