zur Rekapitalisierung eines die Vorau
ssetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen
zu genügen (soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten) und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist (sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist), sowie das Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen in a
...[+++]usreichendem Maße zu wahren ;