1. Die Mitgliedstaaten sor
gen dafür, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, den abgesicherten Gläubigern
eines in Abwicklung befindlichen Instituts ab der öffentlichen Bekanntgabe der Beschränkung gemäß Artikel 83 Absatz 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags in dem Mitgliedstaat, in dem das in Abwicklung befindliche
Institut seinen Sitz hat, in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen
Instituts
...[+++]die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen.