Wenn die ausländische Behörde die belgische zust
ändige Behörde ihre Absicht mitteilt, die erhaltenen Auskünfte, die aus der Wallonischen Region und/oder ihren gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten, einschliesslich der lokalen Einheiten stammen und einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des § 1 nützlich sein könnten, zu teilen, kann die belgische zuständige Behörde innerhalb vo
n zehn Arbeitstagen mitteilen, dass sie dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit
...[+++] dem Tag des Eingangs der Mitteilung der ausländischen Behörde über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.