48. stellt fest, dass das Parlament nicht am Entscheidungsprozess über die Einleitung einer Konsultation oder d
ie Aussetzung eines Abkommens beteiligt ist; ist der Ansicht, dass in dem Fall, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung betreffend die Anwendung der Menschenrechtsklausel und der Bestimmungen des Kapitels über nachhaltige Entwicklung annimmt, die Kommissio
n sorgfältig prüfen sollte, ob die Bedingungen nach diesem Kapitel erfüllt sind; stellt fest, dass in dem Fall, dass die Kommission der Ansicht ist, dass diese Bedi
...[+++]ngungen nicht erfüllt sind, dem verantwortlichen Ausschuss des Parlaments einen Bericht vorlegen sollte;