Diese Bestimmung (die vergleichbar ist mit derjenigen, die im belgis
ch-niederländischen Abkommen vom 5. Juni 2001 sowie in den meisten der in jüngerer Zeit durch Belgien ges
chlossenen Abkommen vorkommt) betrifft also nicht nur die ' belgischen ' Grenzgänger, die aufgrund des Zusatzabkommens in Frankreich besteuert werden, sondern auch alle anderen Einwohner Belgiens - ungeachtet dessen, ob sie innerhalb oder außerhalb des Grenzgebiets wohnen -, deren Berufseinkünfte aufgrund des Abkommens bereits in Frankreich bes
...[+++]teuert wurden.