3. stellt fest, dass die Leitlinien der Kommission eine bessere Umsetzung der Entsenderichtlinie mit dem Ziel anstreben, die bestehenden Hindernisse in den Mitgliedstaaten zu verringern, die eine wirksame Entsendung von Arbeitnehmern gravierend behindern; stellt jedoch fest, dass die Kommission in ihrer Rechtsauslegung in einigen Fällen über das hinausgeht, was durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt worden ist; stellt fest, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen der Leitlinien zu der Erkenntnis kommt, dass die Kontrollmaßnahmen klarer ausgestaltet und der Zugang zu Informationen verbessert werden müssen; erwartet jed
och, dass geeignete Abhilfemaßnahmen zwingenden Charakters ...[+++] zur Durchsetzung der Richtlinie beschlossen werden;