Art. 26 - § 1. Am Ende ihrer Benennung haben die Personalmitglieder des Kabinetts, die von den Dienstst
ellen der Regierung oder jeglicher öffentlichen Dienstst
elle im Allgemeinen abgeordnet wurden, oder deren Vertrag in ihrem ursprünglic
hen Statut unterbrochen wurde, und die das Kabinett verlassen, Anspruch auf einen Urlaub für
...[+++] Kabinettsende, der einem Werktag pro Monat der Abordnung entspricht, und der im Falle von Teilzeitleistungen quotisiert wird, mit einer Mindestanzahl von drei Werktagen und einer Höchstanzahl von fünfzehn Werktagen.