Verbrin
gungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft unterliegen den spezifischen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom (6). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, spätestens zum 1. Januar 1994 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 92/3/Euratom nachzukommen. Jeder Mitgliedstaat sollte für die Sicherstellung einer ordnungsgemässe
n Behandlung der in seinem Hoheitsgebiet anfallenden radioaktiven Abfäl
...[+++]le verantwortlich sein.