In dieser Auslegung verstoßen die Ar
tikel 12 und 37 des Abfalldekrets nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, unter Berücksichtigung dessen, dass weder diese
Bestimmungen, noch eine andere Bestimmung es verhindern, dass ein Eigentümer, der für die Kosten der von Amts wegen durchgeführten Sanierung eines mit Abfällen verunreinigten Geländes haftbar gemacht wird, gegebenenfalls eine Regressklage gegen denjenigen erhebt, der seines Erachtens für das Hinterlassen von Abfällen unter Verletzung des Abfalldekrets oder seiner Ausfüh
...[+++]rungserlasse haftbar ist.