Dadurch ließen sich die Aufgaben der UCLAF zur Koordinierung, zum Informations-"Clearing", zur Beratung und zur Anklage gegenüber den einzelstaatlichen Gerichtsbehörden, die sie faktisch ohneh
in schon wahrnimmt, allerdings auf wenig gesicherten Rechtsgrundlagen, institutionalisieren und stärken (ein Beispiel ist die Verordnung über die Nachprüfungen vor Ort, die die Einziehung des Beweismaterials durch die Kontrollbeamten der Union vorsieht, die Einzelheiten für ihre Weiterleitung an die Geri
chtsbehörde dagegen aber ...[+++] nicht festlegt).