(1) Unabhängig von den externen Prüfungen, denen die gemeinsame Verwaltungsstelle von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, unterzogen wird, lässt die gemeinsame Verwaltungsstelle von einer unabhängigen öffentlichen Stelle oder einer unter Vertrag genommenen, zugela
ssenen unabhängigen Prüfeinrichtung, die einer international anerkannten Aufsichtsvereinigung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen angehört, nach Maßgabe der Normen und Standesregeln der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) eine jährliche Ex-post-Überprüfung des von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angege
...[+++]benen Ausgaben- und Einnahmenstandes vornehmen.