Gemäß dem ersten Teil des Klagegrunds werde gegen den Grundsatz
der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen, indem dem Verurteilten die Möglichkeit entzogen werde, auf gerichtlichem Weg durchzusetzen, dass der Direktor der Strafanstalt seine Stellungnahme abge
be, wenn dies nicht rechtzeitig erfolgt sei, während andere Rechtsuchende sich wohl an den Eilverfahrensrichter wenden könnten, wenn eine öffentliche Instanz die ihr auferlegten Fristen, um eine Entscheidung zu treffen, nicht einhal
...[+++]te.