die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit
, es sei denn, dass nach Maßgabe bilateraler Abkommen oder nach Maßgabe des nationalen
Rechts des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Recht des Herkunftslandes gilt, damit sichergestellt ist, dass der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer unter die
Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit
...[+++] eines dieser Länder fällt.