Die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit des Vorschlags sollten uneingeschränkt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widerspiegeln, indem sichergestellt wird, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann für notwendig erachtet wird, wenn die z
uständigen Behörden eine eindeutige Notwendigkeit belegen können und sofern Maßnahmen, die m
it einem geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden sind,
nicht zur Verfügung stehen ...[+++].