Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt, die voraussetzt, dass die Eltern gemeinsam für die finanziellen Auslagen des Kindes aufkommen, beinhaltet jedoch nicht notwendigerweise, dass getrennte Eltern es im gleichen Maße unterbringen, denn diese Form der Unterbringung hat d
er Gesetzgeber erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli 2006 « zur bevorzugten gleichmäßig aufgeteilten Unterbringung des Kindes, dessen Eltern getrennt leben, und zur Regelung der Zwangsvollstreckung in Sachen Unterbringung des Kindes » vorgezogen, durch das insbeso
...[+++]ndere Artikel 374 des Zivilgesetzbuches abgeändert wurde.