Gemäss Artikel 133/50 des Dekrets vom 18
. Mai 1999, ersetzt durch den angefochtenen Artikel 36, kann jede natürliche oder juristische Person, die direkt oder
indirekt durch die angefochtene Entscheidung Behinderungen oder Nachteile erleiden kann, beim Ständigen Ausschuss der Provinz, in der sich die Gemeinde befindet, B
eschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums über den Genehmigungsantrag einreichen,
...[+++] und dies innerhalb einer Frist von dreissig Tage, die am Tag nach demjenigen des Aushangs beginnt.