Art. 13 - Der Diens
tleistungserbringer kann die Ausführung des Vertrags nur dann aussetzen, wenn der Abgabepflichtige 1° seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Dienstleistungserbringer nicht nachkommt; 2° gegebenenfalls kein garantiertes Zahlungsmittel oder aber ein nicht ausreichend garantiertes Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt hat; 3° die elektronische Datenerfassungsvorrichtung in einer Weise benutzt, die nicht der vom Dienstleistungserbringer übermittelten Gebrauchsanweisung entspricht; 4° es unterlässt, unverzüglich einen Defekt an der elektronischen Datenerfassungsvorrichtung zu melden; 5° die Anweisungen des Dienstleistung
serbringer ...[+++]s, um die defekte elektronische Datenerfassungsvorrichtung zu ersetzen oder zu reparieren, nicht befolgt.