Die Tatsache, dass die Ausschlussfrist n
icht länger mit der Anerkennung selbst verbunden ist, kann mit anderen Worten dazu führen, dass die Frist für den genetischen Vater bereits verstrichen ist, bevor die Anerkennung durch einen anderen - der Mutter wohlwollend gegenüberstehenden - Mann beurkundet wird, so dass der genetische Vater sich de facto in der Unmöglichkeit befindet, die Vaterschaft des Anerkennenden anzufechten, sogar in dem Fall, wo er innerhalb des Jahres, nachdem er von seiner Vaterschaft Kenntnis erlangt hat, (oder innerhalb des Jahres der Ub
ergangsfrist) seine Verantwortung ...[+++] als Elternteil hat übernehmen wollen ».